Informieren Sie sich auf diesen Seiten über die Hintergründe zur Luftfrachtsicherheit sowie die verschiedenen Möglichkeiten für Ihr Unternehmen, die Abwicklung Ihrer Luftfrachtsendungen ohne Zeitverlust zu steuern und dabei auch wirtschaftlich zu profitieren.
Dies erfolgt stets unter dem Aspekt, den behördlichen Anforderungen an "sicherer Luftfracht" gerecht zu werden. Wir stehen Ihnen als Partner rund um die Luftsicherheit mit unserem fundierten Fachwissen kompetent zur Seite und begleiten Sie bis zur behördlichen Zertifizierung und auch darüber hinaus. Vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) sind wir als Ausbilder nach § 2 LuftSiSchulV für anderes Sicherheitspersonal gem. Kap. 11.2.3.9 der VO (EU) 2015/1998 zugelassen.
Daraufhin wurden zunächst vom Gesetzgeber die Sicherheitsbestimmungen im Passagierbereich vollständig überprüft und verschärft. Als logische Konsequenz müssen in gleichem Maße Luftfrachtsendungen überprüft und gegen unbefugte Zugriffe von Dritten geschützt werden. Fluggesellschaften dürfen nur die als "sicher" eingestufte Luftfracht entgegen nehmen.
Der Vorteil für die Beteiligten der sicheren Lieferkette liegt insbesondere in zeitlicher, qualitätsmäßiger und finanzieller Hinsicht, da eine Kontrolle der Waren vor der Verladung in das Luftfahrzeug entfällt. Mögliche Beschädigungen durch Öffnen oder Neuverpacken der Sendung im Zuge der Kontrolle können ausgeschlossen werden.
Bekannte Versender, bekannte Lieferanten, zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Industrieunternehmen und Produzenten von Wirtschaftsgütern, die als Bordvorräte, Flughafenlieferungen oder Luftfracht in den Sendungsumlauf gegeben werden.
Reglementierte Beauftragte, reglementierte Lieferanten, Transporteure
Speditionen, Logistik- u. Transportunternehmen,
Lagerbetreiber und
Verpackungsunternehmen
Handlingsagenten, Express- und Kurierunternehmen, Lieferanten
Luftfahrtunternehmen, Flughafen
Annahme und Transport
der Wirtschaftsgüter
als Bordvorräte, Flughafenlieferungen oder als Luftfrachtsendung
Für den Frachtbereich folgten ab 2002 Gesetze und Verordnungen zur Gewährleistung der sicheren Lieferkette in der Luftfracht. Damit wurden Logistikunternehmen als so genannte reglementierte Beauftragte mit der VO (EG) 2320/2002 mit deutlich höheren Auflagen bei der Abwicklung und Beförderung von Luftfracht konfrontiert. Die Zulassung zum reglementierten Beauftragten erfolgt seither durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und ermöglicht die Übergabe einer Fracht am Flughafen mit dem Status "secured". Weitere Kontrollen von Luftfrachtsendungen werden damit überflüssig.
Mit der Folgeverordnung VO (EG) 300/2008, die am 29.04.2010 in Kraft trat, wurden weitere Anforderungen an den Versand von Luftfrachtsendungen in der Europäischen Union verbindlich definiert. Über die bisherigen Sicherheitsstandards hinaus wurden in Teilbereichen weitergehende Anforderungen an die bereits zugelassenen reglementierten Beauftragten gestellt, die umzusetzen waren.
Seit dem 29.04.2013 ist die behördliche Zulassung als bekannter Versender durch das Luftfahrt-Bundesamt gemäß der neuen Verordnung VO (EG) 300/2008 erforderlich. Das Unternehmen gilt als zugelassen, wenn es in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" geführt wird.
Ohne die Zulassung zum bekannten Versender gilt die Fracht als "unsicher" und ist vor der Verladung in das Luftfahrzeug einer kostenpflichtigen Kontrolle zu unterziehen.
Mit Einführung des neuen Luftsicherheitsgesetzes in 2017 gilt in Deutschland auch der Transporteur seit dem 04.03.2018 als vollwertiger Teil der sicheren Lieferkette und benötigt eine Zulassung vom Luftfahrt-Bundesamt.
Ohne diese Zulassung gilt die Fracht als "unsicher" und ist vor der Verladung in das Luftfahrzeug einer kostenpflichtigen Kontrolle zu unterziehen.
Reglementierte Lieferanten sind vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassene Unternehmen, die sogenannte Bordvorräte ohne weitere Kontrolle unmittelbar in ein Luftfahrzeug verbringen dürfen.
Lieferungen gelten ab dem Zeitpunkt als Bordvorräte, sobald erkennbar ist, dass sie dazu bestimmt sind, an Bord eines Flugzeuges verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung während des Fluges erworben zu werden. Ab diesem Zeitpunkt muss der reglementierte Lieferant dafür sorgen, dass die Bordvorräte vor unbefugten Zugriffen geschützt sind und das Einbringen von verbotenen Gegenständen verhindert wird.
Einem bekannten Lieferanten von Bordvorräten ist es gestattet, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar in ein Luftfahrzeug, zu liefern. Ein bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen darf seine Waren in die Sicherheitsbereiche eines Flughafens verbringen.
Lieferanten werden von den Unternehmen, die sie beliefern möchten, d.h. von Flughafenbetreibern, dem Luftfahrtunternehmen oder reglementierten Lieferanten als bekannte Lieferanten ernannt.
Für die täglich stattfindenden internationalen Transaktionen sollte dem Sicherheitsaspekt der Lieferketten auch durch zollrechtliche Bestimmungen Rechnung getragen werden. Dieser wurde mit der Verordnung VO EG Nr. 648/2005 des Rates der EU im Zollrecht verankert.
Mit dem Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator – AEO) erfüllt ein Unternehmen eine Vielzahl von Kriterien, um als zuverlässiger Handelspartner und damit auch als zuverlässiges Mitglied der sicheren Lieferkette zu gelten.Diesen Status können Unternehmen beantragen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben.
Das Zertifikat erleichtert unter anderem die zollrechtlichen Bewilligungen und erlaubt Vereinfachungen bei den sicherheitsrelevanten Zollkontrollen.
Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und kann in folgenden Varianten erteilt werden:
AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C)
AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F).
Alle an der "sicheren Lieferkette" beteiligten Partner wie Logistikunternehmen, Spediteure, Lagerbetreiber, Verpackungsunternehmen, Express- und Kurierunternehmen, Lieferanten sowie Produzenten und Versender können vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in folgenden Kategorien zugelassen werden:
Reglementierte Beauftragte, Transporteure und reglementierte Lieferanten
Speditionen, Logistik- und Transportunternehmen, Lagerbetreiber und Verpackungsunternehmen, Handlingsagenten,
Express- und Kurierunternehmen, Lieferanten
Bekannte Versender, bekannte Lieferanten und zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Versender, Produzenten und Lieferanten
Der Weg zur Zulassung beginnt immer mit einer Aufnahme der Gegebenheiten vor Ort. Hierbei werden die vorhandenen Sicherheitsstandards erfasst, die örtlichen Rahmenbedingungen geprüft und die Abläufe und Prozesse im Unternehmen dargestellt. Im Anschluss werden diese Punkte einzeln analysiert und bewertet. Entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben werden notwendige Anpassungen und Veränderungen besprochen und dokumentiert.
Im nächsten Schritt werden die notwendigen Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter im Unternehmen besprochen und festgelegt.
Das eigentliche Zulassungsverfahren erfolgt durch das Einreichen des Sicherheitsprogramms sowie weiterer Unterlagen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Nach der Prüfung aller Unterlagen werden in einem Vor-Ort-Audit die Sicherheitsstandards und Prozesse im Unternehmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Nachhaltigkeit in der täglichen Praxis begutachtet.
Nach der erfolgreichen Zertifizierung sind die Prozesse im Unternehmen regelmäßig mit den Beschreibungen im Sicherheitsprogramm abzugleichen. Veränderungen sind zu beschreiben und ein aktualisiertes Sicherheitsprogramm muss dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugeleitet werden.
Ebenso kann durch neue oder geänderte gesetzliche Vorgaben die Modifizierung des Sicherheitsprogramms erforderlich sein. Neue oder geänderte Auflagen der zuständigen Behörde sind nach ihrer Veröffentlichung in Bezug auf notwendige Veränderungen in den Abläufen Ihres Unternehmens oder bei den Tätigkeiten einzelner Mitarbeiter zu überprüfen und umzusetzen.
Darüber hinaus sind regelmäßig Aktualisierungen in den Dokumentationen zum Personal, zu Fremddienstleistern u. ä. vorzunehmen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Mitarbeiter müssen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Gültigkeit neu beantragt werden.
Die internen jährlichen Sicherheitsaudits sind regelmäßig durchzuführen und zu dokumentieren. Die Ergebnisse des internen Audits sind in den einzelnen Kriterien zu dokumentieren und im Falle einer Notwendigkeit sind Änderungen zu implementieren.
Der Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ist verantwortlich gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA), das jederzeit zu einem unangekündigten Audit berechtigt ist.